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   BPatG, 17.06.2020 - 9 W (pat) 42/18   

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https://dejure.org/2020,29794
BPatG, 17.06.2020 - 9 W (pat) 42/18 (https://dejure.org/2020,29794)
BPatG, Entscheidung vom 17.06.2020 - 9 W (pat) 42/18 (https://dejure.org/2020,29794)
BPatG, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - 9 W (pat) 42/18 (https://dejure.org/2020,29794)
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  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 17.06.2020 - 9 W (pat) 42/18
    Weitere Ansprüche nach den Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 4 Entsprechend der Antragslage bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren unter- und nebengeordneten Ansprüche der den jeweiligen Anträgen zugrundeliegenden Anspruchssätze, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Anspruch 1 nach den Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 4 dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. - elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 bis 865 - Informationsübermittlungsverfahren II).

    Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit hätten führen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 149 - Sensoranordnung; BGH, GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 2017, 57 - Datengenerator).

  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 139/10

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Mangel der

    Auszug aus BPatG, 17.06.2020 - 9 W (pat) 42/18
    Bei der Auswahl der für den beabsichtigen Einsatzzweck aufgrund der flexibleren Anordnungsmöglichkeiten vorteilhafteren, hydrostatisch/mechanischen Übertragungsanordnung handelt es sich somit um eine zum Anmeldezeitpunkt fachübliche maschinenbautechnische Lösung zur Anpassung der Bauweise an die besonderen räumlichen Gegebenheiten des Fahrzeugs, die der Fachmann bei entsprechendem Bedarf abhängig von den jeweiligen Randbedingungen als zweckmäßig in Betracht ziehen wird und wofür er keiner besonderen Veranlassung bedarf (vgl. BGH, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem).
  • BGH, 24.09.2003 - X ZR 7/00

    "blasenfreie Gummibahn I"; Prüfungsmaßstab im Patentnichtigkeitsverfahren;

    Auszug aus BPatG, 17.06.2020 - 9 W (pat) 42/18
    Demnach stellt die Verwendung einer Dieselbrennkraftmaschine nach den Merkmalen M2.1H1 und M2.1.1H1 in der anspruchsgemäßen Vorrichtung eine nach Belieben getroffene Auswahl aus einer eng begrenzten Zahl an Möglichkeiten zum Antreiben einer selbstfahrenden Verdichtungswalze dar, die nicht geeignet ist eine erfinderische Leistung zu begründen (vgl. BGH GRUR 2004, 47 - blasenfreie Gummibahn I).
  • BGH, 29.09.2011 - X ZR 109/08

    Sensoranordnung

    Auszug aus BPatG, 17.06.2020 - 9 W (pat) 42/18
    Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit hätten führen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 149 - Sensoranordnung; BGH, GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 2017, 57 - Datengenerator).
  • BGH, 13.09.2016 - X ZR 64/14

    Datengenerator - Patentnichtigkeitssache: Verteidigung des Streitpatents nur mit

    Auszug aus BPatG, 17.06.2020 - 9 W (pat) 42/18
    Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit hätten führen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 149 - Sensoranordnung; BGH, GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 2017, 57 - Datengenerator).
  • BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95

    "Elektrisches Speicherheizgerät"; Anforderungen an die Begründung einer

    Auszug aus BPatG, 17.06.2020 - 9 W (pat) 42/18
    Weitere Ansprüche nach den Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 4 Entsprechend der Antragslage bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren unter- und nebengeordneten Ansprüche der den jeweiligen Anträgen zugrundeliegenden Anspruchssätze, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Anspruch 1 nach den Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 4 dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. - elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 bis 865 - Informationsübermittlungsverfahren II).
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